BMG verklagt Hilton-Hotels wegen Verstoßes gegen YouTube- und Facebook-Werbevideos

BMG verklagt Hilton-Hotels wegen Verstoßes gegen YouTube- und Facebook-Werbevideos

BMG Production Music, Inc. bezeichnet sich selbst als ein „Musikproduktionshaus“, das sich mit der Erstellung, Vermarktung und Auslieferung von kundenspezifischer Musik für die Verwendung in Medien einschließlich Online-Werbung und Werbematerial befasst.

Im US-amerikanischen Katalog sind derzeit rund 247.000 Titel „über alle Musikgenres hinweg“ aufgeführt, die Kunden für die Verwendung in ihren eigenen audiovisuellen Produktionen lizenzieren können. In einer Klage, die gestern in den USA eingereicht wurde, wird behauptet, dass mindestens ein großes Unternehmen sich nicht an die Regeln hält.

Die Klage, die bei einem Bundesgericht in New York eingereicht wurde, richtet sich gegen Hilton Worldwide Holdings (Hilton), das Unternehmen, das hinter der weltweit bekannten Hotelkette steht. Laut BMG hat Hilton mehrere Musikwerke von BMG ohne entsprechende Lizenzierung verwertet und die Urheberrechte von BMG auch nach Abmahnung durch die Musikfirma weiterhin verletzt.

Es geht um mehrere Werbevideos des Unternehmens, die auf den YouTube-Kanälen und Facebook-Seiten von Hilton veröffentlicht wurden und die angeblich die urheberrechtlich geschützten Werke von BMG als Hintergrundmusik verwendeten.

Das Musik-Outfit behauptet, dass der Track „Start Moving“ in neun auf YouTube und sechs auf Facebook geposteten Videos ausgenutzt wurde. Der Titel „I'm On It“ soll in einem YouTube-Video enthalten sein. Der Titel "Collar Popper Holiday Mix" soll in sieben Videos auf YouTube erschienen sein, wobei "Cookie Duster" in einem Video auf derselben Site zu sehen war. Insgesamt wurden mehr als 20 mutmaßlich rechtsverletzende Videos unter verschiedenen URLs veröffentlicht.

Der Inhalt und angeblich verletzende Video-URLs

Erschwerend sei, dass Hilton trotz Warnung vor den Verstößen nicht gehandelt habe. TuneSat, LLC, ein Vertreter von BMG, setzte sich mit Hilton in Verbindung, um zu warnen, dass seine Musik verwendet wird, und forderte das Unternehmen auf, nachzuweisen, dass es über eine entsprechende Lizenz verfügt, oder die Angelegenheit zu klären.

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Der Beschwerde zufolge trug das keine Früchte. Die Videos blieben online und die Urheberrechtsverletzung hielt an.

„Obwohl die Beklagten darüber informiert wurden, dass sie die urheberrechtlich geschützten und / oder nicht registrierten Musikdateien von BMG ohne Genehmigung oder Lizenz verwenden, und trotz monatelanger Korrespondenz mit TuneSat, ignorierten sie letztendlich absichtlich die Korrespondenz von TuneSat und verwendeten weiterhin die urheberrechtlich geschützten und nicht registrierten Musikdateien Musik ohne Genehmigung oder Lizenz von BMG “, heißt es in der Beschwerde.

Laut BMG hat Hilton weiterhin gegen die Bestimmungen verstoßen. Die Überprüfung der in der Beschwerde aufgeführten URLs ergab jedoch, dass der gesamte fragliche Inhalt von YouTube und Facebook entfernt wurde. Gleichwohl fordert BMG eine einstweilige Verfügung, mit der Hilton Worldwide und alle mit ihm gemeinsam handelnden Personen von weiteren Zuwiderhandlungen abgehalten werden.

Das Musikunternehmen beantragt außerdem eine Entschädigung für direkte Urheberrechtsverletzungen von Hilton Worldwide durch tatsächlichen Schadenersatz (Schätzungen zufolge mehr als 600.000 US-Dollar) oder alternativ 150.000 US-Dollar für jedes verletzte Werk aufgrund der „vorsätzlichen Urheberrechtsverletzung“ von Hilton.

Da BMG jedoch das Urheberrecht an den Tonaufnahmen und Kompositionen für jeden Titel, gegen den verstoßen wurde, besitzt, macht das Unternehmen geltend, dass Hilton für jeden Titel, der ohne Lizenz verwendet wird, tatsächlich Schadensersatz in Höhe von 300.000 US-Dollar haftet.

BMG wiederholt den gleichen direkten Verstoßanspruch gegen Hilton Domestic Operating Company, Inc. und eine noch nicht genannte Hilton-Geschäftseinheit und fordert von allen Beklagten Schadensersatz wegen mitwirkender und stellvertretender Urheberrechtsverletzung.

Die Beschwerde finden Sie hier ( pdf )

via Torrentfreak • CC BY-NC 3.0 license

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