Das indische Gericht hat die Cricket-Weltmeisterschafts-Piraterie blockiert.
In den letzten zehn Jahren gab es Dutzende von Bestellungen, bei denen Internetdienstanbieter auf der ganzen Welt den Zugriff auf urheberrechtsverletzende Inhalte blockieren mussten.
Die Mehrheit dieser Aufträge hat versucht, die Film- und Musikindustrie zu schützen, aber in jüngerer Zeit sind Live-Sportsender involviert.
In den meisten Fällen, wenn nicht in allen Fällen, in denen der Sport blockiert wurde, wurden sowohl Audio- als auch Videoinhalte bereitgestellt, z. B. Live-Fußballspiele, an denen die englische Premier League die Rechte besitzt. Ein neuer Sperrbefehl aus Indien versucht jedoch, über das Internet übermittelte "Piraten" -Radio-Streams zu blockieren.
Der Antrag wurde von Channel 2 Group Corporation gestellt. Laut der Website des Unternehmens ist sein Gründer Ajay Sethi, ein Mann mit einer Leidenschaft für Cricket, der "das erste Radio über das Internet – Cricket Radio" ins Leben gerufen hat.
Der Antrag von Channel 2 beim Obersten Gerichtshof von Delhi besagt, dass das Unternehmen zuvor die Audio-Rechte für die ICC-Männer-Weltmeisterschaft 2019 erworben hat. Die Vereinbarung ermöglicht die Übertragung von Audio-Berichterstattung über Cricket-Weltmeisterschaftsspiele (live, verzögert oder als Höhepunkt) über das Internet und private FM-Radiosender in ganz Indien.
Während die Vereinbarung von Channel 2 theoretisch exklusiv sein mag, gibt das Unternehmen an, dass andere Unternehmen im Verlauf des Turniers in ihre Rechte eingreifen (oder dies wahrscheinlich tun). Aus diesem Grund ersucht es das Gericht, solche Sendungen sperren zu lassen.
In einer ex parte einstweiligen Anordnung durch die Delhi High Court überlieferte, wird der Sender der Erlaubnis erteilt zu haben , genau das zu tun.
Insgesamt sind 249 Angeklagte im Fall, von denen zwei nur aus administrativen Gründen und 247 aus Gründen der direkten Beteiligung anwesend sind. Nur einer wird in der veröffentlichten Verfügung namentlich erwähnt, der Hauptangeklagte lebt . mycricketlive . Netz. Der Rest wird nicht detailliert beschrieben, sondern wird auf verschiedene Weise wie folgt beschrieben:
- Beklagte 1-64 (URLs / Websites)
- Beklagte 65-68 (private Funkplattformbetreiber)
- Beklagte 69-105 (Internetdienstanbieter)
- Beklagte 105-107 (Regierungsstellen) (108 fehlen in der Liste)
- Beklagte 109-249 (Unbekannte Beklagte, noch festzulegen)
"Die Befürchtung des Klägers hinsichtlich des wahrscheinlichen Missbrauchs der ausschließlichen Audio- und Urheberrechte des Klägers ergibt sich aus früheren Fällen einer Verletzung der ausschließlichen Übertragungsrechte des Klägers durch verschiedene interessierte Personen", heißt es in dem Beschluss.
„Die genannten Verstöße haben dem Kläger einen erheblichen finanziellen Schaden zugefügt. Dem Kläger wird von seinen Behörden die Überzeugung vermittelt, dass die hier aufgeführten Beklagten die ausschließlichen Audio-Rechte des Klägers verletzen werden. “
In Kanal 2 heißt es, dass die Angeklagten 1-105 kein Recht haben, Rundfunk- / Audiosendungen von ICC-Veranstaltungen, einschließlich derjenigen im Rahmen der Weltmeisterschaft, anzubieten. Daher müssen sie dringend davon abgehalten werden, da das Turnier bereits begonnen hat. Die Angeklagten 69-105 müssen Maßnahmen ergreifen, um die nicht lizenzierten Streams zu blockieren, die von den verletzenden Websites / Diensten bereitgestellt werden.
Die Angeklagten 109-249 sind sogenannte Ashok Kumars , die das indische Äquivalent von John Does darstellen . Es wird vorausgesagt, dass sie die Rechte von Channel 2 verletzen. Daher muss, so das Gericht, schnell reagiert werden, wenn sie dies tun.
"Der Kläger befürchtet, dass, wenn der Kläger warten und bestimmte Parteien identifizieren und Beweise für Verstöße dieser bestimmten Parteien sammeln würde, erhebliche Zeit verloren gehen und die Cricket-Spiele zu Ende gehen könnten", heißt es in der Anordnung.
"In einem solchen Szenario würde der Kläger irreparable Verletzungen, Verluste und Schäden erleiden, die sich allein in Geld nicht quantifizieren lassen."
Im Rahmen der einstweiligen Anordnung müssen Suchmaschinen auch alle Websites / URLs aus ihren Ergebnissen löschen, die Zugriff auf Websites / Streams gewähren, die gegen diese Bestimmungen verstoßen. Sie müssen dies nach einer Benachrichtigung von Kanal 2 selbst tun.
In Anbetracht des breiten Charakters vieler Sperrverfügungen in dieser und anderen Rechtsordnungen ist nicht mehr viel von dem oben Gesagten überraschend. Es gibt jedoch eine etwas ungewöhnliche Ergänzung der Reihenfolge, die Dienste zum Ziel hat, die Ball-für-Ball- und / oder Minute-für-Minute-Aktualisierungen des Status von Spielen bereitstellen.
Sie dürfen dies „nur nach einer Verzögerung von 15 Minuten unentgeltlich“ tun.
Die einstweilige Verfügung des Delhi High Court finden Sie hier (pdf)
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