Deutsches Gericht: YouTube ist nicht verpflichtet, die E-Mail- oder IP-Adressen von Filmpiraten preiszugeben

Deutsches Gericht: YouTube ist nicht verpflichtet, die E-Mail- oder IP-Adressen von Filmpiraten preiszugeben

Youtube Mit mehr als zwei Milliarden angemeldeten Nutzern pro Monat ist YouTube die weltweit dominanteste Videoplattform. Jeden Tag sehen sich Menschen über eine Milliarde Stunden Videos an, die zusammen Milliarden von Ansichten generieren.

In den letzten fünf Jahren hat YouTube über 2 Milliarden US-Dollar an Partner ausgezahlt, die das Content-ID-System des Unternehmens nutzen, um ansonsten verletzende Uploads zu nutzen. Einige Unternehmen ziehen es jedoch vor, mutmaßliche Verstöße durch rechtliche Schritte und die Gerichte zu bekämpfen.

Benutzer haben Raubkopien auf YouTube hochgeladen

In den Jahren 2013 und 2014 haben drei YouTube-Nutzer die Filme Scary Movie 5 und Parker auf die Plattform hochgeladen, wodurch die Rechte von Constantin Film, dem exklusiven Rechteinhaber für die Titel in Deutschland, verletzt wurden. Da die illegalen Uploads tausende Male angesehen wurden, versuchte die Filmfirma, die Personen zu identifizieren, um eine Entschädigung zu erhalten.

Constantin kontaktierte YouTube und den Eigentümer Google und forderte den Zugriff auf die persönlichen Daten der mutmaßlichen Rechtsverletzer. Das Unternehmen suchte nach E-Mail-Adressen, IP-Adressen und Telefonnummern der Benutzer. Diese Anträge wurden abgelehnt und die Angelegenheit vor Gericht gebracht.

Der Fall ging zunächst an das Frankfurter Amtsgericht, das die Forderungen der Filmgesellschaft zurückwies. Später hob ein höheres Gericht die Entscheidung teilweise auf und befahl YouTube, die E-Mail-Adressen der Nutzer, jedoch nicht deren IP-Adressen und Telefonnummern preiszugeben.

Diese Entscheidung war für beide Parteien inakzeptabel und der Fall wurde an den Bundesgerichtshof (BGH) weitergeleitet. Da die BGH nicht sicher war, wie das Offenlegungsersuchen nach EU-Recht zu behandeln ist, verwies der Gerichtshof Fragen an den EU-Gerichtshof, wobei die Definition des Begriffs „Adresse“ gemäß Artikel 8 der EU-Urheberrechtsrichtlinie geklärt werden sollte.

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EU-Gerichtshof entscheidet zu Gunsten von YouTube

In einer im Juli 2020 ergangenen Entscheidung entschied das oberste Gericht Europas effektiv zugunsten von YouTube, Google und den drei Nutzern, die vor einigen Jahren die Raubkopien hochgeladen hatten.

Der Hof stellte fest, dass die Richtlinie 2004/481 die Behörden nicht verpflichtet, einen Betreiber einer Videoplattform zur Offenlegung von E-Mail-Adressen, IP-Adressen oder Telefonnummern von Benutzern zu zwingen, die Raubkopien hochgeladen haben.

In diesem Fall bezieht sich der Begriff „Adressen“ in Übereinstimmung mit einer früheren Stellungnahme auf einen physischen Ort, dh eine „ständige Adresse oder einen gewöhnlichen Aufenthalt“, nicht auf E-Mail-Adressen, IP-Adressen oder Telefonnummern.

Rechtssache kehrt an den Bundesgerichtshof zurück

Mit dem Urteil des EU-Gerichtshofs ging der Fall zurück an die BGH. In einer Entscheidung, die Ende letzter Woche ergangen war, stellte der Gerichtshof fest, dass die Parteien darüber gestritten haben, welche Informationen offengelegt werden sollten, wobei Constantin auf eine maximale Offenlegung drängte und YouTube die vollständige Abweisung des Falls anstrebte.

Unterstützt durch die Entscheidung des EU-Gerichts entschied das deutsche Berufungsgericht, dass YouTube nach EU-Recht und dem entsprechenden deutschen Urheberrecht nicht verpflichtet ist, Constantin Film alle personenbezogenen Daten der mutmaßlich verletzenden Nutzer mitzuteilen.

Eine Weitergabe an die Filmfirma kann nur aus den Namen und Postanschriften der Benutzer bestehen. Dies bleibt der Fall, wenn die Benutzer bei der Anmeldung nur einen angenommenen Namen oder ein Pseudonym angegeben haben, wie dies der Fall war, als die Benutzer die Filme 2013 und 2014 hochgeladen haben.

Wenn YouTube keine physische Adresse für die Nutzer gespeichert hat (was bei allen drei Uploadern der Fall ist), muss das Unternehmen keine IP-Adressen übergeben, obwohl die YouTube-Nutzer bei der Anmeldung ihrer Speicherung zugestimmt haben. YouTube muss auch keine Telefonnummern oder Geburtsdaten übergeben, die es möglicherweise gespeichert hat.

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Die Entscheidung finden Sie hier

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