"YouTube ist nicht erforderlich, um E-Mails und IP-Adressen von Filmpiraten zu teilen"

"YouTube ist nicht erforderlich, um E-Mails und IP-Adressen von Filmpiraten zu teilen"

YouTube ist nicht verpflichtet, die E-Mail- und IP-Adressen von Raubkopierern zu übergeben, teilte Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in einer Stellungnahme dem EU-Gerichtshof mit. Die Stellungnahme kommt zu dem Schluss, dass nach EU-Recht die Anbieter nicht mehr als die Namen und Postanschriften der Rechtsverletzer übergeben müssen. Die endgültige Entscheidung, die noch nicht erlassen wurde, wird wahrscheinlich einen entscheidenden Präzedenzfall für ähnliche Fälle darstellen.

Die Nutzer von YouTube laden jeden Monat Millionen Stunden Videos hoch. Wie bei jeder benutzergenerierten Inhaltsseite umfasst dies auch urheberrechtsverletzende Inhalte.

Dieser Missbrauch ist einigen Copyright-Inhabern ein Dorn im Auge. Obwohl sie Abschaltanfragen senden können, um Raubkopien zu entfernen, möchten einige Unternehmen den Verletzern nachgehen.

Dies geschah in Deutschland, wo die lokale Firma „Constantin Film“ drei YouTube-Nutzer verfolgte. Diese Kontoinhaber hatten ohne Erlaubnis Kopien der Filme „Scary Movie 5“ oder „Parker“ hochgeladen, die dann tausende Male angesehen wurden.

Die Filmfirma forderte Google und YouTube auf, die E-Mail-Adressen, IP-Adressen und Telefonnummern, die mit diesen Konten verknüpft waren, zu teilen, und brachte die Angelegenheit vor ein örtliches Gericht.

Ursprünglich wurde dieser Antrag vom Frankfurter Bezirksgericht abgelehnt, aber das Oberlandesgericht entschied später, dass YouTube die zugehörigen E-Mail-Adressen übergeben sollte, nicht jedoch die IP-Adressen und Telefonnummern.

Keine Partei war mit diesem Ergebnis zufrieden und der Fall wurde zur erneuten Entscheidung an den Bundesgerichtshof weitergeleitet. Bevor das deutsche Gericht ein endgültiges Urteil fällte, sandte es einige Fragen an den EU-Gerichtshof und bat um Beiträge zur Auslegung des EU-Rechts in dieser Angelegenheit.

Sowohl die deutsche als auch die EU-Gesetzgebung gewähren den Inhabern von Urheberrechten das Recht zu wissen, wer der Urheberrechtsverletzer ist. Es ist jedoch nicht klar, welche Informationen weitergegeben werden sollen. Artikel 8 der EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2004 geht nicht weiter als die Erwähnung von „Namen und Adressen“ ohne weitere Spezifikation.

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Zur Klärung der Position hat das Bundesgericht gefragt, ob das Gesetz so auszulegen ist, dass es auch E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen umfasst. In einem vom EU-Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe veröffentlichten Gutachten sollte dies nicht der Fall sein.

Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass die in Artikel 8 genannten „Namen“ und „Adressen“ wörtlich auszulegen sind. Mit anderen Worten, es bezieht sich auf die übliche Bedeutung in der Alltagssprache , die keine E-Mail-Adressen, IP-Adressen und schon gar keine Telefonnummern abdeckt.

"Es besteht kaum ein Zweifel daran, dass in der Alltagssprache das Konzept der 'Adresse' einer Person, nach dem das vorlegende Gericht insbesondere fragt, nur die Postanschrift abdeckt, wie YouTube und Google zu Recht angegeben haben", schreibt Saugmandsgaard Øe.

Der Generalanwalt geht davon aus, dass Constantin Film eine Aktualisierung dieser Sprache wünscht, daher auch digitale Adressen. Er fügt jedoch hinzu, dass dies etwas ist, das der Gesetzgeber ansprechen muss, nicht das Gericht.

„Artikel 8 Absatz 2 […] muss dahingehend ausgelegt werden, dass der in dieser Bestimmung dargelegte Begriff„ Namen und Adressen “in Bezug auf einen Benutzer, der Dateien hochgeladen hat, die Rechte an geistigem Eigentum verletzen, nicht die E-Mail-Adresse abdeckt , die Telefonnummer, die IP-Adresse, die zum Hochladen dieser Dateien verwendet wurde, oder die IP-Adresse, die beim letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendet wurde.

"Dementsprechend sind die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung nicht verpflichtet, den zuständigen Justizbehörden die Möglichkeit vorzusehen, diese Informationen im Rahmen eines Verfahrens wegen Verletzung eines Rechts auf geistiges Eigentum bereitzustellen."

Dies bedeutet, dass das Bundesgericht aufgrund dieser Stellungnahme YouTube und Google anweisen kann, die Namen und Postanschriften der Uploader zu übergeben, nicht jedoch die E-Mails, IP-Adressen und Telefonnummern.

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Der Rat des Generalanwalts ist unverbindlich. In den meisten Fällen werden die Empfehlungen jedoch vom EU-Gerichtshof befolgt, der voraussichtlich noch in diesem Jahr sein endgültiges Urteil fällen wird.

via Torrentfreak • CC BY-NC 3.0 license

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