EU-Gericht: Unerlaubter Verkauf gebrauchter eBooks verletzt Copyright

EU-Gericht: Unerlaubter Verkauf gebrauchter eBooks verletzt Copyright

Der Verkauf von gebrauchten Büchern aus Papier ist für Tausende von Unternehmen auf der ganzen Welt ein normales Geschäft. Aber was ist, wenn diese Bücher digital sind? Eine soeben vom höchsten europäischen Gericht erlassene Entscheidung hat ergeben, dass der unbefugte Verkauf von gebrauchten, urheberrechtlich geschützten eBooks über eine Website eine öffentliche Bekanntmachung und eine Verletzung der Rechte der Eigentümer darstellt.

2014 berichteten wir über eine Klage gegen Tom Kabinet, einen in den Niederlanden ansässigen Online-Marktplatz für gebrauchte eBooks.

Die Dutch Publishers Association (NUV) und die General Publishers Group (GAU) befürchteten, der Verkauf solcher Inhalte würde ihr Geschäftsmodell untergraben, und beantragten eine einstweilige Verfügung, um Tom Kabinet von weiteren Verkäufen abzuhalten. Der Antrag wurde abgelehnt und es wurde Berufung eingelegt, wobei eine Reihe von Gerichten vor Ort offenbar nicht feststellen konnte, ob der Verkauf gebrauchter eBooks nach EU-Recht zulässig ist.

Wie in anderen komplexen urheberrechtlichen Angelegenheiten wurden dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen gestellt, um festzustellen, ob der Grundsatz der Erschöpfung, wonach das Verbreitungsrecht eines Urhebers nach dem ersten Verkauf eines Produkts erschöpft ist, gilt für eBook-Inhalte wie für Software (pdf) .

Im September 2019 gab Generalanwalt Szpunar seine unverbindliche Stellungnahme ab und wies darauf hin, dass eine Erschöpfung nach Artikel 4 der InfoSoc-Richtlinie nicht besteht und die Bereitstellung von eBooks unter das Recht des Inhabers des Urheberrechts fällt, der Öffentlichkeit mitgeteilt zu werden.

Der EuGH hat nun seine Entscheidung getroffen, die im Großen und Ganzen der Meinung des Generalanwalts entspricht.

Der Gerichtshof stellte fest, dass das Herunterladen eines E-Books zum dauerhaften Gebrauch nicht unter das in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vorgesehene Recht der Verbreitung an die Öffentlichkeit fällt, sondern dass dies der Fall ist durch das Recht der ‚Mitteilung an die Öffentlichkeit‘ fallen nach Artikel 3 (1) der Richtlinie, wobei in diesem Fall die Erschöpfung nach Absatz ausgeschlossen 3 dieses Artikels,“der EUGH Release liest.

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In der Entscheidung des EuGH wird auf einen zugrunde liegenden Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwiesen, in dem darauf hingewiesen wird, dass der EU-Gesetzgeber vorsieht, dass die Erschöpfungsregel der Verbreitung physischer Gegenstände wie Bücher auf Papier vorbehalten ist.

„Im Gegensatz dazu würde die Anwendung dieser Erschöpfungsregel auf E-Books wahrscheinlich die Interessen der Rechteinhaber daran beeinträchtigen, eine angemessene Belohnung zu erhalten, viel mehr als im Fall von Büchern auf einem materiellen Medium, da dematerialisierte digitale Kopien von E-Books dies tun Sie verschlechtern sich nicht durch den Gebrauch und sind daher ein perfekter Ersatz für neue Exemplare auf jedem Gebrauchtmarkt “, stellt der Hof fest.

In Bezug auf die Frage, ob die Lieferung gebrauchter eBooks eine „Kommunikation für die Öffentlichkeit“ darstellt, hat der Hof geprüft, ob andere technische Mittel als die zuvor verwendeten eingesetzt wurden oder ob die Kommunikation für ein „neues Publikum“, dh ein Publikum, erfolgt Dies wurde von den Inhabern des Urheberrechts nicht berücksichtigt, als sie die ursprüngliche Mitteilung an die Öffentlichkeit genehmigten.

„Da im vorliegenden Fall die Bereitstellung eines E-Books in der Regel von einer Benutzerlizenz begleitet wird, die den Benutzer, der das betreffende E-Book heruntergeladen hat, berechtigt, dieses E-Book nur von seinem eigenen Gerät aus zu lesen, muss dies der Fall sein war der Auffassung, dass eine Mitteilung wie die von Tom Kabinet an eine Öffentlichkeit gerichtet ist, die von den Inhabern des Urheberrechts nicht bereits berücksichtigt wurde, und daher an eine neue Öffentlichkeit “, heißt es in der Entscheidung .

Aus diesen Gründen entschied der Gerichtshof (Große Kammer) wie folgt:

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Die Bereitstellung eines E-Books für die Öffentlichkeit durch Herunterladen zum dauerhaften Gebrauch fällt unter das Konzept der „Kommunikation mit der Öffentlichkeit“ und insbesondere unter das Konzept der „Bereitstellung von Werken für die Öffentlichkeit“ in so dass die Öffentlichkeit von einem Ort aus und zu einem von ihnen individuell gewählten Zeitpunkt Zugang zu ihnen hat “im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22 Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.

Die Entscheidung wurde von der Verlagsgruppe GAU begrüßt.

"Nachdem das Europäische Berufungsgericht der Argumentation der GAU / Medien-Föderation und der Schlussfolgerung ihrer AG gefolgt ist, ist klar, dass das, was Tom Kabinet in all diesen Jahren getan hat, dem Urheberrecht zuwiderläuft", heißt es in einer Erklärung der GAU.

„Die Entscheidung ist nicht nur für die Buchbranche wichtig, sondern auch für die Musik- und Filmbranche, da nun auch für Musik und Film heruntergeladene Exemplare möglicherweise nicht weiterverkauft werden. Der GAU / Medienverband freut sich, dass nach vielen Jahren endlich Klarheit über die Anwendung des Urheberrechts auf E-Books herrscht.

"Die GAU / Media Federation wird nun gemeinsam mit Autoren und Verlegern untersuchen, welche Schäden Tom Kabinet angerichtet hat", schließt die GAU.

via Torrentfreak • CC BY-NC 3.0 license

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