EU-Gerichtshof: YouTube und Uploaded haften grundsätzlich nicht für Piraterie-Nutzer

EU-Gerichtshof: YouTube und Uploaded haften grundsätzlich nicht für Piraterie-Nutzer

EU-Urheberrecht

Woche für Woche laden YouTube-Nutzer Millionen von Stunden Videos hoch. Wie bei jeder Website mit nutzergenerierten Inhalten umfasst dies auch urheberrechtsverletzende Inhalte.

Die File-Hosting-Plattform Uploaded steht vor ähnlichen Problemen. Obwohl es verwendet werden kann, um legale Dateien zu teilen, entscheiden sich einige Leute dafür, es zu verwenden, um raubkopierte Inhalte zu teilen.

Dies ist einigen Rechteinhabern ein Dorn im Auge, die argumentieren, dass YouTube und Uploaded für die rechtsverletzenden Aktivitäten ihrer Nutzer haften. In Deutschland führte dies zu zwei Verfahren, die noch immer ungelöst sind, aber heute den Durchbruch hatten.

Der erste Fall wurde vom Musikproduzenten Frank Peterson eingereicht, der YouTube und Google verklagte, weil sie seine Musik ohne Erlaubnis zur Verfügung gestellt hatten. Im zweiten Fall reichte der Verlag Elsevier eine Beschwerde gegen die Uploaded-Muttergesellschaft Cyando ein und beschuldigte sie, Raubkopien zu verbreiten.

Oberstes EU-Gericht beschwert sich über die Haftung der Plattform

Die deutschen Gerichte haben dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen mit der Bitte um Beratung vorgelegt. Sie fragten insbesondere, ob und unter welchen Bedingungen Online-Dienste in Bezug auf Raubkopien von Dateien und Videos „öffentlich kommunizieren“.

Es steht außer Frage, dass die Uploader dieser Dateien mit der Öffentlichkeit „kommunizieren“. Die Rechteinhaber möchten dies jedoch auf YouTube und Uploaded ausweiten, sodass auch diese Unternehmen haftbar gemacht werden können.

Nach Prüfung der Fragen des deutschen Gerichts sowie der Stellungnahme eines Generalanwalts entschied der EuGH, dass Online-Dienste grundsätzlich nicht unmittelbar für Raubkopien von Nutzern haften.

„Nach derzeitigem Stand veröffentlichen Betreiber von Online-Plattformen grundsätzlich nicht selbst urheberrechtlich geschützte Inhalte, die von Nutzern dieser Plattformen illegal online gestellt wurden“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts.

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Kommunikation an die Öffentlichkeit

Dies sind gute Nachrichten für YouTube und Uploaded, aber das Gericht stellte auch klar, dass es Situationen gibt, in denen Nutzer-Uploads als öffentliche Kommunikation angesehen werden können. Zum Beispiel, wenn ein Dienst zu einer rechtsverletzenden Aktivität beiträgt, indem er mehr tut, als nur seine Plattform zur Verfügung zu stellen.

„Das ist unter anderem dann der Fall, wenn dieser Betreiber konkrete Kenntnis davon hat, dass auf seiner Plattform geschützte Inhalte rechtswidrig verfügbar sind, und davon absieht, diese zügig zu löschen oder den Zugang zu sperren“, schreibt der EuGH in seinem Urteil.

Es gibt mehr Situationen, in denen ein Dienst als direkte Übermittlung von Raubkopien an die Öffentlichkeit angesehen werden kann. Zum Beispiel, wenn ein Dienst weiß, dass Benutzer raubkopierte Inhalte hochladen, aber keine „geeigneten technologischen Maßnahmen“ ergreift, um dies zu stoppen.

Gleiches gilt, wenn ein Dienst auf seiner Plattform „Werkzeuge bereitstellt, die speziell für das rechtswidrige Teilen solcher Inhalte bestimmt sind oder dieses Teilen wissentlich fördern“. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Plattform ein „Finanzmodell hat, das die Nutzer ermutigt“, rechtsverletzende Inhalte zu teilen.

Haftungsfreistellung

Der EuGH kam ferner zu dem Schluss, dass Online-Dienste von einer Haftungsausnahme profitieren können, solange sie eine passive Rolle spielen und keine konkreten Rechtsverletzungen bekannt sind.

„Der Gerichtshof stellt fest, dass ein solcher Betreiber von der Haftungsfreistellung profitieren kann, sofern er keine aktive Rolle spielt, die ihm Kenntnis oder Kontrolle über die auf seine Plattform hochgeladenen Inhalte gibt.“

einstweilige Verfügung

Schließlich kam der EuGH zu dem Schluss, dass das geltende EU-Recht nationale Gerichte nicht daran hindert, eine einstweilige Verfügung gegen den Betreiber eines Dienstes abzulehnen, der von einer rechtsverletzenden Tätigkeit keine Kenntnis hat. Wird eine Plattform über rechtswidrige Inhalte informiert, weigert sich aber, Maßnahmen zu ergreifen, sollten einstweilige Verfügungen möglich sein.

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Das Urteil, das hier vollständig verfügbar ist, bietet mehr Orientierung für Gerichte, die in Haftungsfragen entscheiden müssen. Wie die vollständigen Antworten unten zeigen, lässt es jedoch noch viel Raum für Interpretationen.

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via Torrentfreak • CC BY-NC 3.0 license

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