YouTube-Ripper verletzen das Urheberrecht im „Industriemaßstab“, urteilt der Richter

YouTube-Ripper verletzen das Urheberrecht im „Industriemaßstab“, urteilt der Richter

Im Rahmen der Krieg der Musikindustrie auf so genannte ‚Stream-Ripping‘, früher in diesem Jahr Sony, Universal und Warner, mit Hilfe von Musikrechte Australien und Austral Performing Right Association, forderte , dass ISPs in Australien blockieren den Zugriff auf mehrere YouTube -reißende Plattformen.

Nach einem Auftritt des Bundesgerichts im April , bei dem die Musikgruppen Maßnahmen gegen vier Hauptakteure – 2conv, Flv2mp3, FLVto und Convert2mp3 – forderten, erließ Justice Perram eine Anordnung, in der die meisten ISPs des Landes aufgefordert wurden, die Plattformen zu sperren.

Diese Woche veröffentlichte der Richter die Begründung für seine Entscheidung. Die Sperraspekte sind zwar spezifisch für australisches Recht, enthalten jedoch einige interessante Kommentare zu den Aktivitäten solcher Plattformen, die möglicherweise auf ähnliche Fälle und Aktionen in anderen Regionen hinweisen.

Bei der Begründung seiner Argumente betont Justice Perram die Unterschiede zwischen Streaming und Herunterladen von YouTube.

Obwohl argumentiert wurde, dass es in der Praxis nur einen Unterschied gibt (der erstere ist ein vorübergehender Prozess, während der letztere einen Schritt weiter geht, indem die Daten beibehalten werden), gibt der Richter an, dass es nicht Sache des Endbenutzers ist, zu entscheiden. Die Entscheidung wird von der Entität getroffen, die die Daten auf YouTube und von YouTube selbst hochlädt.

„Eine Person, die Medien auf YouTube hochlädt, muss im Rahmen dieses Prozesses bestimmen, wer diese Medien unter welchen Umständen anzeigen kann. Im Rahmen dieses Prozesses kann die Erlaubnis zum Herunterladen von Dateien erteilt werden “, schreibt der Richter.

In den meisten Fällen erfolgt das Hochladen, nachdem der Benutzer die "Standard-YouTube-Lizenz" ausgewählt hat, mit der Endbenutzer nur die Medien streamen und nicht herunterladen können. Das Hochladen unter einer 'Creative Commons-Lizenz' kann Endbenutzern das Herunterladen ermöglichen, die Labels werden jedoch nicht auf dieser Grundlage hochgeladen. Die Entscheidung, ob Streaming oder Download von YouTube erlaubt wird, liegt nach Ansicht des Richters beim Uploader.

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YouTube stellt den Endnutzern diese Inhalte dann gemäß den Bedingungen der Upload-Vereinbarung zur Verfügung. Dies wird "dadurch erreicht, dass YouTube die Medien standardmäßig über das HTML5-Format bereitstellt, das das Streamen, aber nicht das Herunterladen ermöglicht."

In Bezug auf die Ripping-Sites selbst stellt der Richter fest, dass ein Anwalt einer Anwaltskanzlei beim Testen der Plattformen Musikdateien aus den von den Plattenfirmen auf YouTube hochgeladenen Musikwerken entfernen konnte. Da ihr die Erlaubnis erteilt wurde, war das in Ordnung, aber der Richter stellte fest, dass "kein Zweifel" besteht, dass jemand anderes das Urheberrecht verletzt hätte.

Nachdem das Rippen auf den betreffenden Websites stattgefunden hatte, wurde der resultierende Inhalt den Endbenutzern zur Verfügung gestellt. Der Richter stellt fest, dass dies eine „Mitteilung an die Öffentlichkeit“ in Bezug auf die im vorliegenden Fall aufgeführten Musikwerke ist, die eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

"Daraus folgt, dass die Betreiber der Websites die relevanten Musik- und Aufführungsrechte verletzen, indem sie die Soundtracks von Musikvideos kopieren, die von YouTube gestreamt werden", schreibt der Richter.

„Sie verletzen auch die gleichen Urheberrechte, indem sie Soundtracks online verfügbar machen und sie elektronisch an Benutzer übertragen. Die Betreiber erleichtern auch die Verletzung beider Arten von Urheberrechten, indem sie den Nutzern erlauben, eine Kopie des Soundtracks zu erstellen. “

Da Uploader die Möglichkeit haben, Streaming oder Download zuzulassen, sind solche Ripping-Plattformen nach Ansicht des Richters nur für Personen von Nutzen, bei denen YouTube keine Download-Funktionalität zulässt, dh „bei denen keine Erlaubnis zum Kopieren von Medien auf YouTube erteilt wird . "

Eine auf der ConvertMP3-Plattform veröffentlichte Erklärung, die besagt, dass das Herunterladen von YouTube "völlig legal" ist, wenn Nutzer die Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts dazu erhalten haben, wird vom Richter als "technisch korrekt" bezeichnet. Er wies den Haftungsausschluss jedoch als "völlig substanzlos" ab, nur um "die Unehrlichkeit der Website-Betreiber zu betonen".

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Die Zugriffe auf die in der Bestellung aufgeführten Websites sind beträchtlich (66,5 Millionen Besuche bei Convert2mp3.net im Januar 2019 und 112,4 Millionen allein bei Flvto.biz im Januar 2019), was darauf hinweist, dass sie „für die Piraterie von Musik aus Musikvideos verantwortlich sind im industriellen Maßstab. “

Obwohl es wichtig ist zu wiederholen, dass die Anordnung nach australischem Recht geprüft und bewilligt wurde, gibt es in anderen Regionen Gemeinsamkeiten mit der Gesetzgebung, die sich in Fällen gegen ähnliche Plattformen als wichtig erweisen könnten.

Justice Perrams Bestellung kann hier heruntergeladen werden .

via Torrentfreak • CC BY-NC 3.0 license

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