EU-Gericht: Urheberrechtstrolle können BitTorrent-Piraten ins Visier nehmen, vorausgesetzt, die Behauptungen sind nicht „missbräuchlich“

EU-Gericht: Urheberrechtstrolle können BitTorrent-Piraten ins Visier nehmen, vorausgesetzt, die Behauptungen sind nicht „missbräuchlich“

EU-Urheberrecht

Mircom International Content Management & Consulting (Mircom) mit Sitz in Zypern ist ein bekanntes Unternehmen in der Welt des Urheberrechts-Trollings.

Das Unternehmen fungiert als Vermittler zwischen Rechteinhabern und rechtlichen Schritten gegen mutmaßliche Piraten, von denen es Barabfindungen verlangt, um vermeintliche Klagen verschwinden zu lassen.

Mircom und Kontroverse liegen selten weit auseinander. Im Jahr 2019 verwarf der High Court in Großbritannien seine Bemühungen, die Identität von Virgin Media-Kunden zu erfahren, und in Dänemark wurde ihm vorgeworfen, Fälle eingereicht zu haben, zu deren Einreichung er nicht berechtigt war .

Forderungen nach Abonnentendaten in Dänemark stoßen auf Widerstand

Im Jahr 2019 forderte Mircom, dass Telenet, der größte Kabelbreitbandanbieter in Belgien, die persönlichen Daten von Abonnenten hinter Tausenden von IP-Adressen herausgibt, die angeblich pornografische Filme mit BitTorrent heruntergeladen haben.

Telenet, unterstützt von den befreundeten ISPs Proximus und Scarlet Belgium, schlug vor dem Antwerpener Handelsgericht (Ondernemingsrechtbank Antwerpen) zurück, um seine Kunden zu schützen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat das Amtsgericht dem EU-Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur Klärung vorgelegt.

Die erste Frage konzentrierte sich auf die Natur von BitTorrent und zielte darauf ab, festzustellen, ob das Herunterladen und Hochladen von Fragmenten eines urheberrechtlich geschützten Werks (die an sich unbrauchbar sind) eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie darstellt.

Mit der zweiten Frage wurde geklärt, ob ein vertraglicher Inhaber eines Urheberrechts (Lizenznehmer), der diese Rechte nicht verwertet (außer durch gerichtliche Vergleichsforderungen), die gleichen Rechte hat wie ein regulärer Rechteinhaber.

Urteil des EU-Gerichtshofs

Zur Frage, ob das Hochladen von Fragmenten eines urheberrechtlich geschützten Werks eine Verletzung darstellt, stellt der EuGH klar, dass die Nutzer, auch wenn die Stücke einzeln unbrauchbar sind, ihre Zustimmung zur Weitergabe dieser Stücke geben, nachdem sie „ordnungsgemäß“ über ihre Eigenschaften informiert wurden.

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„Indem er die Teile einer Datei herunterlädt, stellt dieser Benutzer sie gleichzeitig anderen Benutzern zum Hochladen zur Verfügung. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass der Nutzer tatsächlich keine Mindestanzahl von Stücken herunterladen darf und dass jede Handlung, durch die er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu geschützten Werken gewährt, eine Handlung der zur Verfügung stellen“, heißt es in der Entscheidung.

In der zweiten Angelegenheit, die ein Unternehmen wie Mircom betrifft, das seine Rechte nur auf Schadensersatz gegen mutmaßliche Rechtsverletzer ausübt, stellte der Gerichtshof fest, dass dem Unionsrecht kein grundlegendes Hindernis entgegensteht, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Insbesondere dürfen die Behauptungen der Urheberrechtstrolle nicht als „missbräuchlich“ angesehen werden, sondern die Schwellenwerte dafür müssen auf lokaler Ebene von den Gerichten der Mitgliedstaaten festgelegt werden, was zu Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Blocks führen könnte. Der EuGH bietet jedoch ein Beispiel, das im Mittelpunkt vieler Urheberrechts-Trollkampagnen steht – das Fehlen von Klagen, um zu beweisen, dass Urheberrechtstrolle klagen, wenn keine Entschädigung gezahlt wird.

„Der Gerichtshof stellt fest, dass die Feststellung eines solchen Missbrauchs Sache des vorlegenden Gerichts ist, das zu diesem Zweck beispielsweise prüfen könnte, ob im Falle der Ablehnung einer gütlichen Einigung tatsächlich ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde.“ Gerichtsnotizen.

„Was insbesondere ein Auskunftsersuchen wie das von Mircom angeht, so stellt der Gerichtshof fest, dass es nicht als unzulässig angesehen werden kann, weil es im Vorverfahren gestellt wird. Dieser Antrag ist jedoch zurückzuweisen, wenn er ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig ist, was vom vorlegenden Gericht zu entscheiden ist. Mit dieser Auslegung will der Gerichtshof ein hohes Schutzniveau des geistigen Eigentums im Binnenmarkt gewährleisten.“

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Erfassung und Verarbeitung von IP-Adressen

Die im Besitz von Mircom befindlichen IP-Adressen wurden in ihrem Auftrag von der Software FileWatchBT erfasst, die von der in Deutschland ansässigen Media Protector GmbH betrieben wird. Telenet stellte Fragen zur Rechtmäßigkeit der Erhebung der IP-Adressen, das Gericht stellte jedoch keine grundsätzlichen Probleme fest.

Unter Bezugnahme auf die Urheberrechtsrichtlinie stellte der EuGH fest, dass nichts darin grundsätzlich der „systematischen Erfassung von IP-Adressen von Nutzern von Peer-to- -Peer-Netzwerke, deren Internetverbindungen angeblich für rechtsverletzende Aktivitäten verwendet wurden.“

Der Gerichtshof stellt ferner keine Hindernisse für die Übermittlung der Namen und Postanschriften dieser Nutzer an einen Rechteinhaber oder Dritte fest, um Schadensersatzklagen vor einem Zivilgericht zu ermöglichen. Alle Initiativen und Anträge müssen jedoch „begründet, verhältnismäßig und nicht missbräuchlich“ sein und ihre Grundlage in nationalen Gesetzgebungsmaßnahmen haben. Auch hierüber müssen die örtlichen Gerichte entscheiden.

Die Entscheidung des EuGH folgt im Großen und Ganzen den im vergangenen Jahr veröffentlichten Empfehlungen von Generalanwalt Szpunar.

Die Zusammenfassung und das vollständige Urteil des EuGH finden Sie hier und hier

via Torrentfreak • CC BY-NC 3.0 license

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